Gerichtsurteil – Für 25.000 € Implantatkosten muss die Zahnzusatzversicherung nicht aufkommen
Urteil des OLG Karlsruhe zum Az: 12 U 153/12 - Zahnzusatzversicherung muss für Zahnersatz bzw. die Implantatkosten der vor Versicherungsabschluss als medizinisch notwendig eingestuft wird nicht leisten.
Zahnzusatzversicherungen decken keine Leistungen ab, die vor Versicherungsabschluss als angeraten sind. Ein Patient erfuhr dies nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Dem Versicherer wurde per Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe recht gegeben, dass diese die Kosten von 25.000 € für Zahnimplantate nicht erstattet werden müssen.
Ein Patient hat sich zu einem Zahnarzt begeben, da er starke Zahnschmerzen hatte. Festgestellt wurde, dass er akuten Eiterherd im Oberkiefer, hat, und ließ sich daraufhin behandeln. Die Zahnärztin beriet den Patienten über Zahnersatz und Implantate, denn kein Zahn war aus zahnmedizinischer Sicht erhaltungsfähig. Darauf hin schloss der Patient eine Zahnzusatzversicherung für Zahnersatz ab, in der Annahme, dass die Kosten für den Zahnersatz die Zusatzversicherung erstattet. Der Patient schloss die Zahnzusatzversicherung ab, da die gesetzlichen Krankenkassen nur einen geringen Teil der Zahnersatzkosten übernehmen. Die Zusatzversicherung muss in diesem Fall nicht zahlen, da die Behandlungsbedürftigkeit vor dem Vertragsabschluss festgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn der Patient die vorgeschriebene Wartezeit des Versicherungsvertrags einhält.
Zahnzusatzversicherungen müssen nur für Zahnschäden nach Versicherungsbeginn aufkommen
Bei Zahnzusatzversicherungen gilt die gleiche Regelung wie bei KFZ-Versicherungen, es werden nur Kosten für Schäden erstattet, die nach dem Versicherungsabschluss sich ereignen. Bei Zahnzusatzversicherungen ist es nicht anders. Sie muss nur für Zahnschäden aufkommen, die nach Versicherungsbeginn festgestellt und angeraten werden. Alle Zahnschäden, die vor einem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung festgestellt oder angeraten wurden, sind im Versicherungsschutz nicht enthalten.
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