Wartezeit bei der Zahnzusatzversicherung
Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist im Normalfall mit einer Wartezeit verbunden. Erst nach Ablauf dieses vertraglich vereinbarten Zeitraums kann der Versicherungsnehmer Leistungen in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, einen Vertrag ohne Wartezeit abzuschließen.
Warum gibt es eine Wartezeit?
Die Wartefrist bei der Zahnzusatzversicherung ist vor allem eine vorbeugende Maßnahme für den Versicherer. Denn ohne diese Frist wäre das Versicherungsunternehmen ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Leistung verpflichtet. Ohne Wartefrist und zusätzliche Ausschlusskriterien würden Versicherungsnehmer nicht vorsorglich, sondern erst im Bedarfsfall eine Zahnzusatzversicherung abschließen.
Ein Verhalten, das sich auf das ausgewogene Einnahmen-Ausgaben-Verhältnis negativ auswirkt und das Versicherungsprinzip destabilisiert. Daher ist die Kombination aus Wartefrist, ergänzt mit ausschließenden Elementen, so bedeutend. Denn diese Maßnahmen sorgen für ein zuverlässiges Funktionieren des Versicherungsprinzips als Vorsorgemaßnahme.
Dauer der Wartezeit
Die leistungsfreie Karenzzeit, die mit Abschluss eines Zahntarifs vereinbart wird, ist von unterschiedlicher Dauer. Daher ist eine pauschale Antwort auf diese Frage nicht möglich. Allerdings gibt es zwei verschiedene Formen von Wartezeiten.
- Wartefrist für Behandlungen zum Zahnerhalt
- Wartefrist bis zur Versorgung mit Zahnersatz
Ist eine Behandlung erforderlich, die dem Erhalt der Zähne dient, erstattet der Versicherer die Kosten dafür oft bereits nach einer Frist von drei Monaten nach Vertragsabschluss oder früher. Vorausgesetzt, der Behandlungsbedarf ist bei Vertragsabschluss nicht nachweisbar. Mit dieser Vorgehensweise sparen Versicherer sogar Kosten. Denn eine spätere Versorgung mit Zahnersatz, die durch die fehlende Behandlung erforderlich wird, ist in den meisten Fällen wesentlich teurer.
Anders zeigt sich die Situation bei der Kostenerstattung für Zahnersatz. Hier liegen die Wartezeiten im Durchschnitt zwischen sechs und acht Monaten. Erst nach Ablauf dieser Zeit tritt der Versicherer in die Leistungspflicht ein. Aber auch hier setzen die Vertragsbedingungen voraus, dass vor Vertragsabschluss kein Bedarf an Zahnersatz erforderlich oder absehbar war.
Zahnzusatzversicherung - Wartefristen umgehen
Eine Möglichkeit, die Karenzzeit zu umgehen, ist die Vorlage eines zahnärztlichen Befundberichts. Mit diesem aktuellen Befund bescheinigt der Zahnarzt die Gesundheit der Zähne zum aktuellen Zeitpunkt und dass in der nächsten Zeit keine Versorgung mit Zahnersatz erforderlich ist. Damit geht der Versicherer davon aus, dass sich in den nächsten Monaten kein Leistungsanspruch ergibt. Kommt es im Rahmen eines Unfalls oder einer akuten Entzündung zum Zahnverlust, erstattet der Versicherungsnehmer die anfallenden Kosten im vereinbarten Rahmen.
Allerdings unterliegt der Wegfall der Karenzzeit bis zur Leistungserbringung zahlreichen Ausschlusskriterien und nimmt keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags. Daher ist eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeiten im Normalfall nicht mit höheren Beiträgen verbunden.
Wichtig
Der Wechsel der Zahnzusatzversicherung zu einem anderen Versicherer hat keinen Einfluss auf die Wartezeit des neuen Anbieters!Verträge ohne Wartezeit - die Vorvertraglichkeit
Immer wieder bieten Versicherer Zahnzusatzversicherungen ohne Wartefrist an. Dies bedeutet für den Versicherungsnehmer jedoch nicht, dass er nun seinen Zahnarzt aufsuchen und seit längerer Zeit notwendige Behandlungen mit dem Versicherer abrechnen kann. Davor schützt sich das Versicherungsunternehmen durch eine Vielzahl von Ausschlusskriterien.
Diese Kriterien sind im Rahmen der Vorvertraglichkeit genauestens definiert.
Unter der Vorvertraglichkeit versteht die Zahnzusatzversicherung die Zahngesundheit vor Abschluss der Versicherung. Dies bedeutet, dass vor Vertragsabschluss behandlungsbedürftige Zähne von der Leistung ausgeschlossen sind. Ist ein Zahnersatz oder eine andere im Versicherungsumfang enthaltene Behandlung an diesen Zähnen erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten des Versicherten.
Dies gilt ebenfalls für fehlende Zähne, die im Rahmen einer späteren Maßnahme ersetzt werden. Beispiel: Der Versicherte hat ein gesundes Gebiss; allerdings weist es durch fehlende Zähne Lücken auf. Kommt es im Verlauf der Zeit zu einer Schädigung der gesunden Zähne und es ist ein Zahnersatz erforderlich, übernimmt die Zahnzusatzversicherung nur die Kosten für die bei Vertragsabschluss vorhandenen und gesunden Zähne. Den Zahnersatz für die Überbrückung der Lücken trägt der Versicherte selbst.
Zusammenhang zwischen Wartezeit und Zahnstaffel
Die Zahnstaffel definiert die jährlich übernommenen maximalen Kosten in den ersten Jahren. Zumeist ist der jährliche erstattungsfähige Betrag bis zum vierten oder fünften Jahr begrenzt. Erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Kostenübernahme in der vereinbarten maximalen Höhe.
Ist eine Wartefrist vereinbart, beginnt das erste Jahr der Zahnstaffel mit dem Tag des Versicherungsabschlusses. Allerdings darf der Versicherungsnehmer eine Behandlung erst nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist beginnen. Nur dann erstattet die Zahnzusatzversicherung die für das erste Jahr vorgesehenen Kosten.
Typisches Beispiel einer Zahnstaffel mit den maximalen Beträgen
- 1. Jahr: 1.000 Euro
- 2. Jahr: 2.500 Euro
- 3. Jahr: 3.000 Euro
- 4. Jahr: 5.000 Euro
- 5: Jahr: ab dem fünften Jahr erfolgt die Erstattung der vertraglich vereinbarten maximalen Kosten.
Kommt es durch einen Unfall zu einer schweren Schädigung des Zahns oder Zahnverlust, bieten die meisten Versicherer die Kostenübernahmen in unbegrenzter Höhe an.