Beiträge refinanzieren ist immer möglich.
Professionelle Zahnreinigungen senken nicht nur Ihre Beiträge, sondern erhöhen Ihre Zahngesundheit.
Je früher eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen wird, desto sicherer ist ein Abschluss, da meist noch keine Erkrankungen vorliegen und die gestellten Gesundheitsfragen somit kein Problem darstellen.
Nachteile gibt es für Ihre Patienten nicht. Diese müssen nicht erst warten, bis es zu einer Erkrankung kommt, um Leistung von der Versicherung zu erhalten, wie es bei anderen Versicherungsarten der Fall ist. Hier können sofort nach der Wartezeit Erstattungsleistungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. bei der PZR.
Das heißt, die jährliche Beitragshöhe kann in den meisten Fällen durch Behandlungen wie Zahnreinigung, Kunststofffüllungen oder Inlays gut kompensiert werden. Zusätzlich können sich die Patienten auf eine finanzielle Sicherheit bei größeren Behandlungen stützen.
Größtenteils reicht schon eine größere Versorgung, um für mehrere Jahre die Beiträge zu refinanzieren.
Der PZR-Effekt (Geld-zurück-Effekt)
So finanzieren Ihre Kassenpatienten eine Zahnzusatzversicherung innerhalb eines Jahres.
Der Beitrag einer Zahnzusatzversicherung kann durch ein paar wenige Maßnahmen wieder zu Ihrem Patienten zurückgeführt werden, wie z. B. mit einer professionellen Zahnreinigung, Fissurenversiegelung oder Füllungstherapie.
Meist werden Prophylaxe-Maßnahmen von der GKV nicht oder nur zu einem kleinen Teil übernommen. Ihr Patient kann den Eigenanteil oder den kompletten Erstattungsbetrag von einer Zahnzusatzversicherung begleichen lassen.
Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300,00 € einer Zahnzusatzversicherung kann allein durch die PZR problemlos die Hälfte der Beiträge rückerstattet werden. Sollte jetzt noch eine weitere Behandlung folgen, kann der Beitrag komplett zurückgewonnen werden.
Für Ihre Kassenpatienten gibt es nun keinen Grund mehr, die wichtigen Vorsorgemaßnahmen ausfallen zu lassen.
Wichtiger Hinweis - Doppelte Absicherung
Eine doppelte Absicherung im Bereich Zahnzusatzversicherung ist rechtlich nicht erlaubt (Bereicherungsgesetz). Hierzu zählen auch Leistungen aus anderen Zahnzusatzversicherungen oder Kombi-Paketen jeglicher Art, die Leistungen aus dem Bereich Zahngesundheit enthalten. Ist dies der Fall, darf keine weitere Zahnzusatzversicherung abgeschlossen werden. Bei Neuabschluss einer Zahnzusatzversicherung muss die bestehende Versicherung gekündigt werden und die Ablauffrist der Versicherung abgewartet werden.