Annahmebedingungen
Für die Aufnahme bei einer Zahnzusatzversicherung wird normalerweise eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Diese sieht jedoch bei jedem Versicherungsunternehmen anders aus. Das Spektrum reicht von keiner bis zu sehr umfangreichen Gesundheitsprüfungen mit komplizierten Gesundheitsfragen.
Offene Behandlungen
Offene Behandlungen - Laufende, angeratene oder geplante Behandlungen für jegliche Bereiche muss der Antragsteller angeben. Wird diese Frage mit JA beantwortet, erhält der Antragsteller entweder einen Versicherungsausschluss für diese Behandlung oder wird ganz abgelehnt.
Dies trifft nicht zu, wenn es sich um den jährlichen zahnärztlichen Vorsorgetermin, oder um einen Prophylaxe-Termin handelt, sowie eine laufende, angeratene oder geplante Behandlung, die vor Versicherungsbeginn abgeschlossen wurde.
Fehlende Zähne
Fehlende Zähne - Sehr häufig wird die Frage nach fehlenden Zähnen, die nicht ersetzt wurden, gestellt. Bei einigen Versicherungsgesellschaften ist es möglich, fehlende Zähne abzusichern. Wurden fehlende Zähne durch Zahnersatz (z. B. Brücke oder Implantat) ersetzt, gelten diese nicht mehr als fehlende Zähne. Dies ist ebenfalls bei Lückenschluss der Fall.
Zu fehlenden Zähnen zählen nicht:
Lückenschluss, Weisheitszähne, Milchzähne, bei denen die bleibenden Zähne bisher nicht vorhanden sind, Lücken, die bereits mit Zahnersatz (Brücken, Kronen, Implantate oder Prothesen) ersetzt wurden.
Prothesen / Zahnersatz
Prothesen / Zahnersatz - Die Anzahl der herausnehmbaren Prothesen und Zahnersätze wird von einigen Versicherungen abgefragt. Ab einer bestimmten Anzahl von ersetzten Zähnen durch herausnehmbare Prothesen oder festen Zahnersatz werden die Antragsteller abgelehnt.
Zu Zahnersatz zählen:
Kronen, Inlays, Onlays, Implantate und Brücken. Zu beachten ist, dass zu Brücken auch die Anker- und Pfeilerzähne als ersetzte Zähne gelten.
Alle Laborleistungen wie z. B. Inlays gelten bei den Versicherungsgesellschaften als Zahnersatz.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie - Bei Kieferorthopädie sind schnell hohe Kosten zu erwarten. Daher ist eine vorsorgliche Absicherung für diesen Bereich notwendig. Jedoch muss auch hier eine Zahnzusatzversicherung vor der geplanten, angeratenen und laufenden Behandlung oder Feststellung einer Zahn- bzw. Kieferfehlstellung abgeschlossen werden.
Zahnaufbissschiene und Kiefergelenksbeschwerden
Zahnaufbissschiene und Kiefergelenksbeschwerden - Die bestehende oder angeratene Aufbissschiene sowie Kiefergelenksbeschwerden und die damit zusammenhängende Behandlung wird bei einigen Versicherungsgesellschaften aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Parodontose
Parodontose - Einige bekannte und große Versicherungen akzeptieren Versicherungsnehmer nicht, wenn jemals eine Parodontoseerkrankung vorlag (egal ob vor 3 oder 30 Jahren). Die meisten Versicherungen fragen allerdings nur nach Parodontoseerkrankungen innerhalb der letzten drei Jahre. Wird dies bejaht, muss entweder ein aktueller Parodontal-Status vorgelegt werden und es kommt zur Einzelprüfung, oder der Antragsteller wird abgelehnt.
Hinweis:
Mit einer festgestellten oder behandelten Parodontitis wird die Auswahl der abschließbaren Zahnzusatzversicherungen deutlich schmäler. Eine persönliche Beratung zur Beantragung einer Zahnzusatzversicherung ist, wegen der geringen Annahmechance bei den Versicherungsgesellschaften, erforderlich.
Antrag abgelehnt?
Oft wird ein Patient von einer Zahnzusatzversicherung beim Versicherungsantrag abgelehnt. Der häufigste Grund hierfür ist der Gesundheitszustand der Zähne des Patienten.
Durch unser System werden daher alle Versicherungstarife ausgeblendet, welche nicht mehr abschließbar sind. Dies geschieht aufgrund der verschiedenen Gesundheitsfragen.
Dadurch gerät der Patient nicht in die Situation, eine Ablehnung von einer Versicherungsgesellschaft zu riskieren.
Grund für solche Ablehnungen können sein:
- bereits vom Zahnarzt angeratene Behandlungen
- zu schlechter Gesundheitszustand
- zu viele fehlende Zähne
- zu viele ersetzte Zähne bzw. zu alter Zahnersatz