Die individuelle Gebührenvereinbarung beim Zahnarzt
Es häufen sich die Fälle, in denen die Zahnzusatzversicherungen Rechnungen von Ärzten erhalten, die mit einem Steigerungsfaktor über 3,5 abgerechnet wurden. Dies ist zwar möglich (§2 Abs. 1 der neuen GOZ), jedoch muss der Zahnarzt seine Patienten darüber informieren und ihnen diese besondere Vereinbarung rechtzeitig vor Beginn der Behandlung schriftlich mitteilen.
Wenn Ihr Zahnarzt für eine Behandlung einen höheren Faktor als 3,5 berechnet und Ihnen dies schriftlich mitteilt, sollten Sie die Versicherungsgesellschaft Ihrer Zahnzusatzversicherung darüber informieren. Viele Tarife erstatten nur bis zum 3,5 fachen Satz, alle Kosten, die darüber liegen, müssen Sie selbst bezahlen.
Vor großen, kostenintensiven Behandlungen sollte man generell rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan bei der Versicherungsgesellschaft einreichen. Diese prüft die Angaben und teilt dem Versicherten dann vor der Behandlung mit, wie hoch ihre Erstattung sein wird.