Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)
Seit dem Jahr 2003 werden vorliegende Gebiss- und Kieferfehlentwicklungen in einen Schweregrad (kieferorthopädische Indikationsgruppen) unterteilt. Der Hintergrund für die Einteilung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen basiert auf Kosteneinsparungen im Gesundheitssystem. Der Zahnwechsel ist in mehrere Phasen unterteilt. So werden die Kosten für eine kieferchirurgische Grundbehandlung beim Wechsel der Seitenzähne und innerhalb der zweiten Phase von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn ein Schweregrad von 3 oder mehr erreicht ist.
Die kieferorthopädische Indikationsgruppen 1 und 2 (KIG 1- 2)
Handelt es sich um eine Einteilung in KIG 1-2, so werden die Behandlungen nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und müssen vom Patienten als Privatleistung bezahlt werden. Hier ist es sinnvoll, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, um sich vor den Kosten welche innerhalb der Kieferorthopädie entstehen können zu schützen. Werden bei einem Kind Kieferfehlentwicklungen in der Ausprägung KIG 1-2 festgestellt, so bekommen die Eltern als auch die Krankenkasse eine schriftliche Mitteilung darüber. Viele Ärzte der Kieferorthopädie bieten an, die festgestellte Indikationsgruppe von einem kassenärztlichen und unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Wird darüber hinaus ein Gutachten gewünscht, welches die Kostenübernahme überprüft, so muss dieses schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden.
Folgende Zahnfehlstellungen fallen unter die kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1-2:
- Kleine und mittlere Frontzahnstufe (bis 6 mm)
- Ein offener Biss (Spalte zwischen den Zähnen, wenn diese zusammengebissen sind
- Ein Tiefer Biss (keine Verletzung des Gaumens)
- Der Kopfbiss
- Engstände (3 mm oder weniger)
- Platzmangel (Seitenzähne)
- Lücken
Handelt es sich um einen Schweregrad, welcher in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3-5 unterteilt wird, so wird die Grundbehandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Folgende Zahnfehlstellungen fallen unter die KIG 3-5:
- Die große Frontzahnstufe (über 6 mm)
- Die umgekehrte Frontzahnstufe
- Der offene Biss (über 2 mm)
- Tiefer Biss (inklusive Gaumenverletzungen)
- Der seitliche Fehlbiss (ohne Kontakt)
- Der Kreuzbiss
- Engstände (über 3 mm)
- Platzmangel
Bei einigen Zahn- und Kieferfehlstellungen wird eine Frühbehandlung empfohlen. welche schon vor der zweiten Phase durchgeführt wird. Auf diese Weise kann das Kieferwachstum beim Zahnwechsel gelenkt werden und erhöht die Chance auf Zahnextraktionen. Aber auch spätere Operationen lassen sich damit vermeiden. Diese Frühbehandlung kann auch in bestimmten Fällen bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Zu diesen Zahnfehlstellungen zählen Folgende:
- Die extreme Frontzahnstufe (über 9 mm)
- Die umgekehrte Frontzahnstufe
- Der offene Biss (über 4 mm)
- Der seitliche Fehlbiss (ohne Kontakt)
- Der Kreuzbiss
- Platzmangel (über 3 mm)
Handelt es sich jedoch um eine Kieferfehlbildung, welche erst nach dem 18. Lebensjahr behandelt werden soll, so übernehmen die Kassen nur noch bestimmte Fälle. Zu diesen Fällen zählt die Fehlstellung, welche mit einem kieferchirurgischen Vorgehen einhergeht. Diese Kombination umfasst folgende Fehlstellungen:
- Die extreme Frontzahnstufe (über 9 mm)
- Die umgekehrte Frontzahnstufe, inklusive Kieferfehlstellung
- Der offene Biss (über 4 mm mit Kieferfehlstellung
- Seitlicher Fehlbiss, inklusive Kieferfehlstellung (ohne Kontakt)
- Einseitige Kreuzbiss, inklusive Kieferfehlstellung
Die Ambitionen der Kieferorthopäden
Eine kieferorthopädische Korrektur ist bei fast jedem zweiten Kind und Jugendlichen erforderlich. Die Ursache dafür, ist bei der Verdrängung der Milchzähne durch die bleibenden Zähne zu suchen. Viele Eltern müssen in diesem Fall entscheiden, ob die Grundbehandlung die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, ausreicht. Sollen kieferorthopädische Extras zum Einsatz kommen, welche angenehmer zu tragen sind und auch besser aussehen, so müssen die Eltern privat zahlen. Das gilt auch häufig für moderne Behandlungsmethoden, welche weit über die Grundbehandlung hinaus gehen. Diese sind in den meisten Fällen jedoch medizinisch sinnvoll und können die gesamte Behandlung durchaus beschleunigen. Doch die Kieferorthopäden sind dazu angehalten, wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend auf Kassenkosten zu behandeln. Das bedeutet für die Betroffenen im Klartext: Stehen zwei Behandlungsmethoden zu Auswahl welche medizinisch gleichwertig sind, so ist die günstigere zu wählen.
Die Voraussetzungen für die Grundbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse
Den betroffenen Kindern und Jugendlichen steht eine Kieferkorrektur auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse zu, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist und eine Fehlstellung vorliegt, die das Kauen, das Beißen, das Atmen und das Sprechen beeinträchtigt. Auch die Gefahr einer Beeinträchtigung erfordert eine Behandlung, welche von der Kasse zu übernehmen ist. Eltern sind jedoch verunsichert, woran die gesetzlichen Krankenkassen nicht ganz unbeteiligt sind. So haben die Kassen innerhalb der kieferorthopädischen Indikationsgruppen geregelt, welche Fehlstellungen auf Kassenkosten behandelt werden, jedoch gibt es keine konkreten Informationen dazu, mit welchen Behandlungsmethoden die einzelnen Fehlstellungen korrigiert werden sollen. Das bedeutet, dass die entsprechenden Leistungen in Bezug auf Apparaturen und Behandlungsverfahren nicht klar definiert sind. Dazu fehlen bundesweit einheitliche und eindeutige Regelungen. Ausschließlich die Hanseatische und die Techniker Krankenkasse haben ein Abkommen geschlossen. Dieses Abkommen bezieht sich auf die Kooperation mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Berufsverband der Kieferorthopäden. In diesem Abkommen werden die einzelnen Leistungen ganz konkret benannt.
Fazit – Versicherung so früh wie möglich abschließen
Grundsätzlich ist es sinnvoll, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Da diese in der Regel nur dann greifen, wenn der betroffene Zahn noch nicht behandelt wurde, wird empfohlen, die Versicherung bereits im Kleinkindalter abzuschließen. Also noch vor dem Zahnwechsel. Auf diese Weise sichern sich Eltern reelle Chancen, spezielle Behandlungsmethoden finanzieren zu können, welche weit über die Leistungen der Grundbehandlung durch die gesetzliche Krankenkasse hinaus gehen.