Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Neuregelung im Jahr 2012
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt auf der Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) als Rechtsverordnung die Vergütung zahnärztlicher Leistungen. Sie ist für alle in Deutschland niedergelassenen Zahnärzte bei der Honorarabrechnung rechtlich bindend.
Wer oder was wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet?
Eine Ausnahme sind die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen oder auch Kassenpatienten, deren zahnärztliche Leistungen nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet werden. Da die von den gesetzlichen Krankenversicherungen geleistete Basisversorgung lediglich Standardmaterialien berücksichtigt und ästhetische Gesichtspunkte nur im Frontbereich berücksichtigt werden, müssen zusätzliche Leistungen vom gesetzlich Versicherten selbst erbracht werden.
Um sich vor hohen Zahlungen oder auch Ratenzahlungen im Rahmen der Zahnbehandlung zu schützen, lohnt sich der Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung. Denn zahnärztliche Leistungen, die über die Kassenleistungen hinausgehen, werden mit dem jeweiligen Zahnarzt nach der GOZ und im Rahmen einer Privatrechnung abgerechnet.
Diese privaten Leistungen können jedoch durch den Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung abgefedert werden, sodass schöne Zähne kein Privileg von Vermögenden sind. Das bedeutet, dass eine vollständige Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte nur für Privatpatienten in Betracht kommt, von denen etwa die Hälfte als Beamte beihilfeberechtigt ist. Anders verhält es sich bei Zahnärzten, die aufgrund einer fehlenden Kassenzulassung ausschließlich Privatpatienten behandeln und deshalb als Privatzahnärzte durchgehend nach der GOZ abrechnen.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte und ihre historischen Wurzeln.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte hat ihre Wurzeln in der Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z), die 1965 unter Berücksichtigung des 1952 verabschiedeten Zahnheilkundegesetzes die seit dem 1. September 1924 geltende Preußische Gebührenordnung ablöste. Abgerechnet wurde nach den Umständen des Einzelfalls, unter anderem nach den Einkommensverhältnissen des Patienten, nach der Schwierigkeit der Leistung und deren zeitlichen Aufwands.
Erst 1987 wurde die BUGO-Z durch die GOZ abgelöst und in diese überführt, und es sollte eine sehr lange Zeit dauern, bis die Gebührenordnung für Zahnärzte überarbeitet und an die neuen Behandlungsmethoden und den Stand der heutigen zahnmedizinischen Wissenschaft angepasst wurde.
Die Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Ein erster, vom Bundesgesundheitsministerium ausgearbeiteter Entwurf zur Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte lag bereits Anfang 2007 vor, der jedoch bei der Zahnärzteschaft auf wenig Gegenliebe stieß. 2008 folgte ein zweiter Entwurf, der nicht weiter verfolgt wurde. Erst der dritte Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 24. März 2011 trat schließlich am 1. Januar 2012 in Kraft.
Unter anderem werden Zahnärzte mit kassenärztlicher Zulassung dazu verpflichtet, sogenannte Verlangensleistungen schriftlich zu vereinbaren und einen Kostenvoranschlag für Rechnungen vorzulegen, deren Summe voraussichtlich 1.000 Euro übersteigen wird.
Nach Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums sollte das zahnärztliche Honorarvolumen aufgrund der GOZ 2012 um 5,8 Prozentpunkte steigen, was vom Verband der privaten Krankenversicherungen und der Zahnärzteschaft als zu gering angesehen wird und wogegen die letztgenannte Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.
Eine Zahnzusatzversicherung schützt vor hohen Kosten.
Die Steigerung des zahnärztlichen Honorars lässt eine Zahnzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte noch wichtiger werden. Denn Summen von mehreren tausend Euros sind bei einer Zahnarztrechnung keine Seltenheit, insbesondere bei Zahnersatz. Dieser Betrag kann durch eine private Zahnzusatzversicherung entscheidend reduziert werden. Wer sich ein Leben lang ein strahlendes Lächeln bewahren möchte, baut mit einer Zahnzusatzversicherung vor, um sich vor hohen Kosten im Rahmen der Zahnbehandlung und Zahnerhaltung zu schützen.