Festzuschuss für Zahnersatz – Januar 2023
Was gilt im Januar 2023?
Auch im Jahr 2023 erhalten alle gesetzlich Versicherten nach wie vor den Festzuschuss für Zahnersatz von mindestens 60 %. Dieser wurde im Oktober 2021 um 10 % angehoben und seitdem nicht mehr herabgesetzt.
Zusätzlichen Bonus durch Bonusheft!
Durch die jährliche Kontrolle schützt man nicht nur seine Zähne, sondern erhält bei regelmäßiger Kontrolle einen Bonus von der gesetzlichen Krankenkasse. Wer die letzten fünf Jahre ohne Unterbrechung mindestens einmal pro Jahr zur Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt war, erhält statt 60 % jetzt 70 % und wer sogar zehn Jahre nachweisen kann 75 % Zuschuss. Mit der neuen Regelung erlaubt die gesetzliche Krankenversicherung in Ausnahmefällen eine Lücke von maximal einem Jahr in dem 10-Jahres-Bonus.
Was ist die Regelversorgung?
Die Regelversorgung ist die medizinisch günstigste Variante, einen Zahn zweckmäßig zu versorgen und wurde von dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen 2005 festgelegt. Für jeden Befund gibt es eine festgelegte Versorgung, die von der Krankenversicherung ab Januar 2022 mit 60 % - 75 % bezuschusst wird.
Heutzutage wird die Regelversorgung in der Realität so gut wie nie angewendet, da bei fast allen Behandlungen Abweichungen, entweder beim Material oder Versorgungsart erfolgen. Weicht man auch nur in einem kleinen Punkt von der vorgegebenen Regelversorgung ab.
Hier unterscheidet man zwischen der gleichartigen und andersartigen Versorgung.
Die gleichartige Versorgung liegt vor, wenn man den gleichen Zahnersatz der Regelversorgung wählt, aber zusätzliche Kosten entstehen, weil man z.B. ein anderes Material wählt. Wer keine Krone aus Metall, sondern eine Keramikkrone oder eine Keramikverblendung wünscht, entscheidet sich für die gleichartige Versorgung und muss mit einigen nicht von der Krankenkasse getragenen Mehrkosten für Honorar, Material- und Laborkosten rechnen.
Bei der andersartigen Versorgung wählt man eine andere Art des Zahnersatzes als von der Regelversorgung festgelegt. Möchte man beispielsweise keine herausnehmbare Prothese, sondern eine Brücke oder gar ein Implantat, dann handelt es sich bei dieser Behandlung um eine andersartige Versorgung und muss die zusätzlich anfallenden Honorare, Material- und Laborkosten selbst tragen.
Welche Vorteile bringt die Erhöhung der Festzuschüsse?
Für jeden, der die reine Regelversorgung wählt, ist diese Erhöhung von Vorteil. Da erfahrungsgemäß jedoch meist eine andersartige Versorgung gewählt wird und der Festzuschuss nur einen geringen Teil des tatsächlichen Rechnungsbetrages deckt, fällt dieser Vorteil relativ gering aus.
Anhand des Rechenbeispiels zeigen wir Ihnen, wie groß die Lücke bei hochwertigem Zahnersatz trotz des Zuschusses noch ist:
Rechenbeispiel für die Versorgung von einer Zahnlücke im hinteren Backenbereich
Rechnung bei Regelversorgung mit einer Brücke aus Metall:
Kosten: 672,96 EUR
Festzuschuss (60%): 403,78 EUR
Eigenanteil: 269,14 EUR
Rechnung bei Gleichartige Versorgung mit einer Brücke inkl. Keramikverblendung:
Kosten: 1.563,00 EUR
Festzuschuss (60%): 403,78 EUR
Eigenanteil: 1.159,22 EUR
Rechnung bei Andersartige Versorgung mit einem Implantat und Krone:
Kosten: 3.122,00 EUR
Festzuschuss (60%): 403,78 EUR
Eigenanteil: 2.718,22 EUR
Leider hat jeder gesetzlich Versicherte trotz dieser Erhöhung bei Zahnersatz einen hohen Eigenanteil. Wer hochwertigen Zahnersatz wie Implantate, Vollkeramikkronen oder -brücken wünscht, kann diese große Lücke mit einer Zahnzusatzversicherung schließen.
Wer ist nicht betroffen von der Reformänderung?
Keine Änderungen gibt es für die sogenannte Härtefallreglung. Personen mit niedrigem Einkommen z. B. niedrige Rente oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten schon immer 100 % Erstattung für die Regelversorgung. Da eine höhere Absicherung hier nicht möglich ist, ändert sich natürlich auch nichts.